AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Freizeiten von jesusgeneration

Stand: November 2022

In Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen sowie sonstiger Vorschriften werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") zwischen dem Vertragspartner und der Ev.-luth. Kirchengemeinde Martin-Luther Wolfenbüttel als Freizeitträger/Hauptveranstalter der Freizeiten von jesusgeneration vereinbart:

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt sich auf alle Freizeiten, die jesusgeneration anbietet. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegende Fassung.

Das Netzwerk Evangelischer Jugendgruppen "jesusgeneration" ist ein interessenorientierter Zusammenschluss von Kirchengemeinden aus der Braunschweigischen Landeskirche aber auch darüber hinaus. Trägergemeinden von jesusgeneration sind die Ev.-luth. Kirchengemeinde Martin-Luther Wolfenbüttel, der Ev.-luth. Kirchengemeinde Clus und St. Andreas Esbeck, die Ev.-luth. Kirchengemeinde Hötzum und Sickte sowie der Ev.-luth. Pfarrverband Hordorf-Essehof-Wendhausen. Darüber hinaus wird mit weiteren Partnergemeinden zusammengearbeitet. Diese entnehmen sie bitte den Informationen zur jeweiligen Freizeit.

Anmeldung

Mit Absenden der Online-Anmeldung melden Sie sich bzw. Ihr Kind verbindlich zur Freizeit an. Das heißt, Sie bieten uns, dem Freizeitträger (FZT), mit der Anmeldung verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages an, der auf den auf unserer Homepage genannten, bindenden Leistungsbeschreibungen und Preisen sowie diesen AGB basiert.

Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten vorzunehmen.

Der Reisevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Freizeitträger bestätigt worden ist. Dazu erhalten Sie zunächst per E-Mail eine Registrierungsbestätigung, die auch die Aufforderung zur Zahlung des Teilnehmerbetrags/Reisepreises enthält. Sobald dieser bei uns eingegangen ist, erhalten Sie innerhalb von 4 Wochen eine Anmeldebestätigung mit weiteren Hinweisen zur Freizeit.

Der Freizeitträger behält sich das Recht vor, einzelne Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Zahlung des Reisepreises

Der gesamte Teilnehmerbetrag/Reisepreis ist innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldung bzw. bis 6 Wochen vor Reiseantritt auf das in der Registrierungsbestätigung genannte Konto zu überweisen. Es gilt das jeweils frühere Datum. Ausschlaggebend ist hierbei der Tag des Zahlungseingangs, nicht der Tag der Überweisung.

Sollte der Teilnehmerbetrag zum Fälligkeitsdatum nicht beim Freizeitträger eingegangen sein, behält dieser sich das Recht vor, die bereits bestätigte Anmeldung zu stornieren.

Abweichende Zahlungsfristen oder die Vereinbarung von Teilzahlungen sind grundsätzlich möglich, müssen aber im Vorfeld mit dem Freizeitträger vereinbart werden.

Leistungen

Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen zur jeweiligen Freizeit auf der Homepage. Sie umfassen Unterkunft, Verpflegung sowie Programm für die Teilnehmer. Die An-/Abreise ist nicht Bestandteil des Reisevertrags. Bitte erfragen Sie bei Ihrer Partnergemeinde, ob diese die Organisation und/oder Kosten der An- und Abreise übernimmt.

Das Programm setzt sich i.d.R. aus der Vermittlung und Förderung des christlichen Glaubens in Plenumszeiten und Kleingruppen sowie der Teilnahme an vielfältigen Freizeitaktivitäten zusammen.

Während der Freizeit haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen des Programms freie Zeit, in der sie selbständig und ohne direkte Aufsicht unterwegs sein und sich auch vom Gelände der Jugendherberge entfernen dürfen.

Leistungsänderung

Der Freizeitträger ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Freizeitträger nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Der Freizeitträger hat den Teilnehmer über die zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu unterrichten. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung stehen dem Teilnehmer die unter „Obliegenheiten des Teilnehmers / Kündigung durch den Teilnehmer“ beschriebenen Rechte zu.

Jugendfreizeiten

Mit der Anmeldung zu einer Jugendfreizeit verpflichten sich die Teilnehmer in Übereinstimmung mit ihren Erziehungsberechtigten, den Weisungen der Betreuer Folge zu leisten sowie die jeweils bestehende Hausordnung einzuhalten.

Bei schweren Verhaltensfehlern der Teilnehmer sind die Betreuer berechtigt, diese Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen und auf Kosten und Verantwortung der Erziehungsberechtigten nach vorheriger Absprache nach Hause zu schicken. Anspruch auf Rückerstattung des einbezahlten Freizeitbetrages oder eines Teils besteht nicht.

Sollten beim Teilnehmer gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen (Asthma, Allergien, o.ä.), sind den Betreuern diese bei der Anmeldung mitzuteilen, besonders wenn aufgrund dessen Medikamente eingenommen werden müssen. Der Freizeitträger übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben bzw. der Medikamenteneinnahme.

Sie bzw. Ihr Kind willigt ein, dass es sich zu Beginn der Freizeit in gesundem Zustand und frei von ansteckenden Krankheiten/Befällen befindet. Wird aufgrund einer Nichtberücksichtigung dieser Regelung eine medizinische Behandlung eines oder mehrerer Teilnehmer notwendig oder entstehen dem Träger dadurch ungeplante Mehrkosten, sieht der Träger sich gezwungen die entstandenen Kosten auf die erkrankten, bzw. „infizierten“ Teilnehmer oder deren Erziehungsberechtigten umzulegen. Außerdem behält der Freizeitträger sich vor betroffene Kinder nach Hause zu schicken.

Sollten beim Teilnehmer Verhaltensauffälligkeiten bekannt sein, die den Verlauf der Reise bzw. Freizeit für andere Teilnehmer oder die Freizeitleitung beeinträchtigen können oder sollte die Kenntnis dieser Verhaltensauffälligkeit für die Freizeitleitung für einen pädagogischen Umgang mit dem Teilnehmer von Nöten sein, ist dies der Freizeitleitung bei Anmeldung bekannt zu geben.

Freizeitregeln

Der Teilnehmer erklärt sich bereit, die Freizeitregeln der Freizeitleitung sowie die Hausordnung des Freizeitheims zu akzeptieren und einzuhalten. Die Freizeitregeln werden von der Freizeitleitung auf der Freizeit kommuniziert, die Hausordnung hängt im Freizeitheim aus.

Zu den wiederkehrenden Freizeitregeln von jesusgeneration gehören u.a. folgende Bestimmungen:

  • Die Freizeit bietet die Chance, Leben zu teilen und zu einer echten Gemeinschaft zusammen zu wachsen. Deshalb setzen wir eine verbindliche Teilnahme an den gemeinsamen Veranstaltungen sowie an allen Mahlzeiten voraus.

  • Die Mitnahme und das Konsumieren von Alkohol, Zigaretten, Drogen o.Ä. ist nicht gestattet.

  • Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich nach Geschlechtern getrennt. Das Betreten von Zimmern des anderen Geschlechts ist untersagt, um die Intimsphäre der jeweiligen Zimmerbewohner zu gewährleisten.

  • Das Verlassen des Geländes ist nur nach Abmeldung und nur in Gruppen von mind. drei Personen gestattet.

Rücktritt und Kündigung durch den Freizeitträger

Der Freizeitträger kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nicht genügend Teilnehmer für die Freizeit angemeldet haben und die Freizeit daher abgesagt werden muss.

Der Freizeitträger behält sich vor, eine Freizeit bis zu 5 Tage vor Reisebeginn abzusagen, wenn die politischen Verhältnisse diese nicht zulassen. Sollte die Freizeit aufgrund von Krieg, Naturkatastrophen und Pandemien nicht durchführbar sein, wird der bereits entrichtete Reisepreis zu 100% erstattet.

Der Freizeitträger kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Freizeitträger bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Freizeitträger aus diesem Grund, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Die vom Freizeitträger eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Freizeitträgers in diesen Fällen wahrzunehmen.

Bei falschen, ungenauen oder unrichtigen Angaben auf dem Anmeldeformular ist der Freizeitträger berechtigt, auch nach Reisebeginn, vom Vertrag zurückzutreten.

Rücktritt des Teilnehmers

Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Freizeitträger schriftlich mitzuteilen. Eine an eine Partnergemeinde gerichtete Abmeldung ist nicht wirksam. Erfolgt der Freizeitrücktritt nicht ausdrücklich, ist der volle Teilnehmerpreis zu entrichten.

Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück oder tritt der Teilnehmer die Reise nicht an, so kann der Freizeitträger als Entschädigung den Reisepreis unter Abzug des Wertes seiner ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangen.

Tritt der Teilnehmer vor Ablauf der Anmeldefrist zurück, werden keine Stornierungsgebühren fällig. Die Reise kann bis 30 Tage vor Reisebeginn kostenlos und ohne Angaben von Gründen storniert werden.

Tritt der Teilnehmer nach Ablauf der Anmeldefrist zurück, wird die Stornierungsgebühr wie folgt berechnet:

Bis zum Anreisetag fallen bei Stornierung 50 % des Reisepreises an. Bei Nichtanreise sind 90 % des Reisepreises zu bezahlen.

Die Stornierungsgebühr wird auch im Falle eines krankheitsbedingten Rücktritts vor Reiseantritt fällig. Der Freizeitträger empfiehlt daher, bei Bedarf eine unabhängige Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.

Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen z.B. wegen einer Verletzung während der Reise nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises für den nicht in Anspruch genommenen Teil der Reise.

Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Freizeitträgers ist bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis soweit:

  • ein Schaden des Freizeitteilnehmers/der Freizeitteilnehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

  • der Freizeitträger für jenen dem Freizeitteilnehmer/der Freizeitteilnehmerin entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens durch einen Leistungsträger verantwortlich ist.

  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist.

Eine Haftung bei selbständigen Unternehmungen, die nicht von den Verantwortlichen der Freizeitmaßnahme angesetzt sind, übernimmt der/die Erziehungsberechtigte selbst.

Für abhanden gekommene oder verlorene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen

Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und weitergegeben. Weitere Informationen können der Datenschutzerklärung entnommen werden.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.